Elternrechte in der Schule
Schulwahl:
- Schule in staatlicher oder privater Trägerschaft (Art. 7.4 GG, § 72.4 SchG)
- Antragsrecht zu vorzeitiger Einschulung oder Zurückstellung (§ 74 SchG)
- Schulpflichtbefreiung bei besonderen Voraussetzungen (§ 72.1 SchG)
Schullaufbahnwahl aufgrund von Empfehlungen der Schule:
a) Gemeinsame Bildungsempfehlung
b) Aufnahmeprüfung (Anl. 28 Ziff. 3.3 und 4.4; § 6 ff. Anl. 27)
- Schülerbeurlaubung, Unterrichtsbefreiung (§§ 3 u. 4 Schulbesuchsverordnung, Anl. 19)
- Hausunterricht bei längerer Schülererkrankung (§ 21 SchG)
- Entscheidung über Teilnahme am Religionsunterricht (bis zur Religionsmündigkeit des Schülers) (§ 100.1 SchG)
- Anrufung der Schulkonferenz bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90.4 SchG)
Informationsrechte
- Familien- und Geschlechtserziehung (§ 100b Abs. 3 SchG; Anl. 64)
- Lern- und Leistungsstand in der Klasse (§ 7.3 Notenbildungsverordnung, Anl. 21)
- Leistungsdokumentationen in Form von Berichten und Zeugnissen (Anl. 21 und Anl. 24)
Anhörungsrechte
- Bei Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen (§ 90.7 SchG)
- Rechte im kollektiven inner- und außerschulischen Bereich
- Informations-, Mitwirkungs-, Mitbestimmungs-, Anhörungs-, Entscheidungs- und Initiativrecht
Elternpflichten in der Schule
- Beachtung der Zuständigkeit für die elterliche Sorge des Kindes (§§ 1626 und 1671 BGB, Übersicht 2 in FK 7)
- Anmeldung des Kindes an der Schule ( 85.1 SchG)
- Einhaltung des Schulbezirks (§§ 85.1 und 72.3 SchG)
- Wahrung des regelmäßigen Schulbesuchs (§ 85.1 SchG)
- Ausstattungspflicht in gehöriger Weise (§ 85.1 SchG)
- Einhaltung der Schul- und Hausordnung ( 85.1 und § 72.3 SchG)
- Unterstützungspflicht bei der schulischen Erziehung ( 55.1 SchG)
- Zulassung der Schulgesundheitspflege (§ 85.1 SchG)
- Zulassung pädagogisch-psychologischer Prüfungen bei Sonderschulbedürftigkeit und Einschulung (§ 82.2 und § 85.1 SchG)
- Einhaltung der Grenzen des Elternrechts (§ 4 EBR-VO, Anl. 14)
Informationspflichten
- Entschuldigungspflicht bei krankheitsbedingter Verhinderung des Kindes (§ 2.1 Schulbesuchsverordnung, Anl. 19)
- Mitteilungspflicht bei Erkrankung des Kindes an ansteckender Krankheit (§ 45 Anl. 51)
Kollektivpflichten
- Beteiligung an den Elterngremien der Schule (§ 55.1 SchG)
- Verschwiegenheitspflicht bei Mitarbeit in den Elterngremien (§ 47.11 SchG)
Werteerziehung im Unterricht, im Schulhaus und auf dem Pausenhof für das soziale Miteinander im Unterricht
- Begrüßung und Verabschiedung
- Schulranzen aufhängen (wenn möglich)
- Schulregeln beachten
Im Schulhaus:
- Gehen (kein Rennen) im Schulhaus
- Angemessene Lautstärke bei Unterhaltungen
- Balgereien auf den Fluren vermeiden
- Kleidung/Turnbeutel ordentlich an die Garderobe hängen
- Kurzer Gruß bei Begegnungen
- Während der großen Pause halten sich die Schüler grundsätzlich nur auf dem Pausenhof auf. Ausnahmen genehmigt die Pausenaufsicht.
- Spielgeräte werden zu Beginn der Pause geholt und am Ende der Pause vom gleichen Schüler / von der gleichen Schülerin wieder aufgeräumt.
- Bei Nässe und Frost ist das Spielen auf dem Klettergerüst untersagt.
- Die Schulhofgrenzen werden eingehalten.
- Im Winter werden keine Schneebälle geworfen und keine Rutschbahnen gemacht.
- Schüler nehmen Rücksicht aufeinander bei den verschiedenen Spielen.
- Toiletten werden sauber hinterlassen.